Antrag auf Landespflegegeld

Ab sofort können Sie das Landespflegegeld in Höhe von 1000,- € beantragen, wenn Sie anspruchsberechtigt sind. Die zwei Hauptkriterien sind: Pflegegrad 2 oder höher und der Hauptwohnsitz muss in Bayern sein.

Dazu können Sie auf unserer Seite den Antrag herunterladen und ausfüllen:

https://somedi.eu/de/downloads

Ab Juli 2018 soll mit der Auszahlung begonnen werden.

Zu dem Antrag sollten folgende Kopien beigelegt werden:

  • Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses
  • Kopie des Bescheides der Pflegekasse
  • Wenn Sie den Antrag als Bevollmächtigter oder als Betreuer stellen, fügen Sie bitte eine Ablichtung der Vollmacht oder des Betreuerausweises bei

Abgabe des Antrags auf Landespflegegeld

Die Abgabe des Antrags auf Landespflegegeld kann per Post oder Fax erfolgen:

Per Post:
Landespflegegeldstelle, 81050 München


Per Telefax:
089/2306-1727

 

Wichtige Zusatzinformationen:

  • Ein einmal gestellter Antrag soll auch für die folgenden Jahre fortwirken, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bestehen bleiben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aber weg, muss die Landespflegegeldstelle unverzüglich informiert werden. Besteht kein Anspruch mehr, wird der Bescheid entsprechend zurückgenommen.
  • Kontoverbindung: Das Landespflegegeld kann ausschließlich auf ein Konto des Anspruchsberechtigten oder des abweichenden Antragsstellers überwiesen werden. Bitte geben Sie keine andere Kontoverbindung an.
  • Wenn der Pflegebedürftige vor der Antragstellung oder vor der Auszahlung verstirbt, kann laut Ministerium kein Pflegegeld ausgezahlt werden, „da dieses nur dem Pflegebedürftigen zu seiner freien Verfügung zustehen soll, nicht aber den Erben“.

 

Weitere Informationen erhalten sie auch unter: www.landespflegegeld.bayern.de

Bildquelle: © AdobeStock_4671353

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24 Stunden Pflege, 24 Stunden Betreuung, 24h Pflege, 24h Betreuung, 24 Std. Pflege, 24 Std. Betreuung. Diese irreführenden Begriffe für die häusliche Pflege und Betreuung durch osteuropäische Betreuungskräfte haben sich im Volksmund fest etabliert und werden auch zur Suche im Internet verwendet. Natürlich ist eine Rund-um-die-Uhr Beschäftigung in Deutschland auch in der Pflege verboten. Es greifen die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und Pausen sind zwingend einzuhalten.
Gerne informieren wir Sie hierzu detailliert.