Entsendungsmodell – enge Zusammenarbeit mit polnischen Arbeitgebern schafft Rechtssicherheit
Die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen kann dadurch rechtlich abgesichert werden, dass sie im Rahmen der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes erfolgt.
Ist die Pflegekraft bei einem polnischen Arbeitgeber beschäftigt, muss von der polnischen Sozialkasse auf dem „Formular A1“ ausdrücklich bestätigt werden, dass Sozialversicherungspflicht nach polnischem Recht besteht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland reicht die Vorlage eines solchen Formulars aus, um die Verpflichtung, Sozialbeiträge in Deutschland zu zahlen, auszuschließen. Sozialabgaben müssen also direkt nach Polen überwiesen werden und unterliegen den dortigen Gesetzen.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Pflegebedürftigen
Bei Somedi sorgen fachlich geschulte Bearbeiter und die enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den polnischen Partnerbetrieben für Rechtssicherheit. Wie wertvoll solche Kenntnisse sind, zeigt sich dann, wenn Modelle anderer Anbieter zu rechtlichen Problemen führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im März 2014 zum Aktenzeichen 1 Ws 179/13 einen Fall zu entscheiden, indem die klare Unterscheidung, ob Pflegekräfte wirklich bei einer polnischen Firma angestellt waren, oder ob tatsächlich die deutsche Vermittlungsfirma als Arbeitgeber zu behandeln war.
Für den Geschäftsführer der Vermittlungsfirma ging es um den Vorwurf, sich wegen Nichtleistung von Sozialbeiträgen strafbar gemacht zu haben. Die polnischen Pflegekräfte wurden im Rahmen eines „Franchise-Modells“ in deutschen Haushalten eingesetzt.
Anders als bei dem von Somedi bevorzugten Entsendungsmodell muss hier im Einzelnen überprüft werden, welchen Status die Pflegekraft hat. Arbeitet sie selbständig als Franchise-Nehmerin (ähnlich dem Inhaber eines Ladens, der zu einer Ladenkette gehört) oder arbeitet sie weisungsgebunden in abhängiger Stellung.
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