Früher an später denken – das Thema Vollmachten ist wichtig

 

Immer wieder erleben wir Situationen beim Kunden in denen Vollmachten oder Verfügungen notwendig wären, wenn nahestehende Personen durch Demenz, körperliche Erkrankung oder Unfall nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sind. Die mit der Pflege beauftragten Angehörigen bedauern sehr, dass sie früher nie darüber gesprochen haben, wie der Pflegebedürftige sein Leben geregelt haben möchte, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Tipp: Nutzen Sie die gesunde Zeit für diese Gespräche und informieren Sie sich, welche Form der Vollmacht oder Vorsorge für Sie sinnvoll ist.

 

  1. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie jemanden dazu, stellvertretend für Sie zu entscheiden und zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Zum Beispiel, wenn Sie im Koma liegen oder an einer Demenz erkranken. Entsprechend Ihren Wünschen kann der Bevollmächtigte Sie zum Beispiel gegenüber Behörden vertreten, Ihr Vermögen verwalten und/oder in Gesundheitsfragen für Sie entscheiden. Entsprechende Vorgaben und Wünsche können Sie über die Vollmacht individuell definieren.

  1. Patientenverfügung

Patientenverfügungen sind erst seit 2009 rechtsverbindlich für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wünsche zu äußern. Behandelnde Ärzte wie auch Familienangehörige sind verpflichtet, bei medizinischen Entscheidungen Ihren schriftlich geäußerten Willen in Bezug auf medizinische Versorgung und Behandlung zu beachten. Die Weisung, bei schwerer Krankheit keine lebensverlängernden Maßnahmen einzuleiten, ist hier einer der am meisten festgehaltenen Wünsche.

  1. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet und man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Vorstellungen zu äußern, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.

Weitere Informationen erhalten sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.bmjv.de/

 

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24 Stunden Pflege, 24 Stunden Betreuung, 24h Pflege, 24h Betreuung, 24 Std. Pflege, 24 Std. Betreuung. Diese irreführenden Begriffe für die häusliche Pflege und Betreuung durch osteuropäische Betreuungskräfte haben sich im Volksmund fest etabliert und werden auch zur Suche im Internet verwendet. Natürlich ist eine Rund-um-die-Uhr Beschäftigung in Deutschland auch in der Pflege verboten. Es greifen die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und Pausen sind zwingend einzuhalten.
Gerne informieren wir Sie hierzu detailliert.