Grundrechte in Gefahr durch Pflegenotstand: kein Thema fürs Bundesverfassungsgericht

Das Grundgesetz schützt die Würde des Menschen, die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und die körperliche Unversehrtheit. Die Grundrechte gelten nicht nur für gesunde deutsche Staatsbürger und Ausländer, sondern auch für alte, kranke und pflegebedürftige Menschen. Werden in Pflegeeinrichtungen wirtschaftliche Belange vor pflegerische Notwendigkeiten gestellt, ist die individuelle Betreuung des einzelnen Pflegebedürftigen in Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.01.2016 die Annahme einer von mehreren Bürgern eingereichten Verfassungsbeschwerde abgelehnt (Aktenzeichen 1 BvR 2980/14).

Als Beschwerdeführer traten mehrere Personen auf, die teilweise bereits häusliche Pflege benötigten und befürchteten, in der Zukunft in ein Pflegeheim umziehen zu müssen. Sie befürchteten, dann in ihrem Grundrechten verletzt zu werden, aber aufgrund von Krankheit und Schwäche nicht mehr in der Lage zu sein, sich angemessen zur Wehr zu setzen. Durch die Verfassungsbeschwerde wollten sie feststellen lassen, dass der Gesetzgeber für die Einhaltung der Grundrechte bei der Versorgung von Pflegebedürftigen alten oder kranken Menschen in Pflegeeinrichtungen stärkere und häufigere Kontrollen einführen muss.

Gesetzgeber kann per Verfassungsbeschwerde nicht zum Handeln gebracht werden

Die Richter am Bundesverfassungsgericht nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Rechtsmittel sei nicht hinreichend konkret formuliert und begründet worden. Inhaltlich weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass das Grundgesetz dem Bürger keinen Anspruch darauf zuspricht, den Gesetzgeber zum Handeln zu zwingen. Mit der Verfassungsbeschwerde könnten lediglich gesetzliche Bestimmungen, die gegen Grundrechte verstoßen, angegriffen werden.

Die Richter ließen außerdem erkennen, dass sie das inhaltliche Anliegen der Beschwerdeführer nicht für gerechtfertigt hielten. Sie verwiesen auf bereits bestehende Gesetze für den Pflegebereich. Es seien jährliche Kontrollen und Kontrollen in begründeten Einzelfällen angeordnet. Die tatsächliche Umsetzung gesetzlicher Vorschriften und deren Kontrolle sei keine verfassungsrechtlich regelbare Frage. Außerdem seien die Beschwerdeführer noch nicht konkret von Eingriffen in ihre Grundrechte bedroht.

Die Alternative heißt Eigenverantwortung

Vor diesem Hintergrund stellt sich eine 24-Stunden-Pflege durch polnische Pflegekräfte als gute Alternative dar. Ein menschenwürdiges und möglichst selbstbestimmtes Altern trotz Pflegebedürftigkeit setzt die Zuwendung der Pflegekraft voraus. Bei der häuslichen 24-Stunden-Pflege ist sie gesichert, egal, ob es um lebenswichtige Funktionen wie Essen, Trinken und Stuhlgang geht oder um Aufrechterhalten der Beweglichkeit von Körper und Geist.

 

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24 Stunden Pflege, 24 Stunden Betreuung, 24h Pflege, 24h Betreuung, 24 Std. Pflege, 24 Std. Betreuung. Diese irreführenden Begriffe für die häusliche Pflege und Betreuung durch osteuropäische Betreuungskräfte haben sich im Volksmund fest etabliert und werden auch zur Suche im Internet verwendet. Natürlich ist eine Rund-um-die-Uhr Beschäftigung in Deutschland auch in der Pflege verboten. Es greifen die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und Pausen sind zwingend einzuhalten.
Gerne informieren wir Sie hierzu detailliert.