Injektionen durch medizinische Laien nur freiwillig
Wer einen Angehörigen im eigenen Wohnumfeld pflegt, um ihm den Umzug in eine Pflegeeinrichtung zu ersparen, der muss manchmal über eigene Grenzen hinausgehen. Für manche Menschen ist es sehr schwierig, einem anderen eine Injektion zu verabreichen oder mit dem Blut einer anderen Person konfrontiert zu werden. Zur Frage, ob Angehörige dazu verpflichtet sind, Injektionen vorzunehmen, und ob der Pflegebedürftige das in jedem Fall zulassen muss, gibt es zwei Entscheidungen, die das Landessozialgericht Brandenburg bereits im Jahr 2005 getroffen hat. Es ging dabei darum, ob das Verabreichen von Injektionen zu den Leistungen der Krankenpflege (SGB V – Krankenversicherung) oder zu den Leistungen der allgemeinen Pflege (SGB X – Pflegeversicherung) zu zählen ist.
Bleiben Injektionen der Krankenpflege vorbehalten?
Das Landessozialgericht hatte in seinen Entscheidungen, die zu den Aktenzeichen L 24 KR 47/03 und L 24 KR 49/03 ergangen sind, die Frage zu klären, ob eine Beihilfe zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 3 SGB V auch das Durchführen von Injektionen umfasst. Das wäre dann der Fall, wenn es sich um eine Pflegehandlung handelt, die bei der häuslichen Pflege üblicherweise von Angehörigen erbracht wird. Wenn der Pflegebedürftige die Pflicht hat, sich medizinisch notwendige Injektionen von pflegenden Angehörigen setzen zu lassen, würde dies einen Leistungsausschluss bei der Krankenpflege zur Folge haben. Im Umkehrschluss ist es so, dass eine Leistung, die aufgrund von § 37 Absatz 3 SGB V von der Bewertung als Krankenpflegeleistung ausgeschlossen wird, als allgemeine Pflegeleistung gilt. Eine solche Pflegeleistung könnte dann auch von einer Pflegekraft erbracht werden, die anstelle von Angehörigen die 24-Stunden-Pflege übernimmt.
Menschenwürde verlangt doppelte Zustimmung
Die Richter wiesen auf die in Artikel 1 des Grundgesetzes enthaltene Garantie der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit hin. Das Durchführen, aber auch das Zulassen von Eingriffen in die jeweilige körperliche Integrität des Menschen ist immer nur dann zulässig, wenn der Betroffene dem zustimmt. Betroffen sind dabei sowohl der Pfleger als auch der Gepflegte. Angehörige haben ebenso das Recht, mit nachvollziehbarer Begründung das Verabreichen von Injektionen abzulehnen, wie der Pflegebedürftige das Recht hat, dem Angehörigen das Injizieren zu untersagen. Ein Leistungsausschluss von der Krankenversicherung kann folglich immer nur dann vorliegen, wenn ein pflegender Angehöriger freiwillig das Setzen von Injektionen übernimmt und wenn der Pflegebedürftige damit einverstanden ist.
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