Pflegebett – notwendige Funktion ist wichtiger als Bezeichnung

Eltern schwerstbehinderter Kinder haben viele Sorgen. Ihre Nerven werden täglich durch existenzielle Probleme strapaziert. Die Klärung der Frage, wie lange ihr vielfach behinderter Nachwuchs Anspruch auf ein „Kinderpflegebett“ hat und wo der Pflegebedarf endet und der „Ausgleich von Behinderungsfolgen“ beginnt, gehört sicher nicht zu den wichtigsten Themen im täglichen Kampf gegen Krankheit und Bürokratie. Der Vater eines mehrfach Schwerbehinderten hatte auf ärztliche Verordnung für den Sohn ein bestimmtes Kinder-Pflegebett angeschafft. Der behinderte Sohn war zwar bereits 19 Jahre alt und 1,60 m groß, benötigte allerdings besonderen Schutz. Zu seinen Handikaps gehörte nicht nur die Trisomie 21.

Er konnte weder gehen noch stehen, versuchte aber trotzdem, nachts das Bett zu verlassen. Zeitweise musste er davor bewahrt werden, gegen sich selbst aggressiv vorzugehen und sich im Bett zu verletzen. Hilfe bot ein Kinderbett, das allerdings 9 Jahre alt war und ausgewechselt werden musste. Ein baugleiches Bett gab es nicht mehr. Die behandelnde Ärztin empfahl die Anschaffung eines bestimmten Kinder-Pflegebetts.

Vor der notwendigen Anschaffung des mit entsprechenden Schutzfunktionen ausgestatteten Betts hatte er die Pflegekasse verständigt und Kostenübernahme beantragt. Grundsätzlich wurde die Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Pflegebett von der privaten Pflegeversicherung anerkannt. Hinsichtlich der Art und der besonderen Funktionen des von der Ärztin ausgewählten und empfohlenen Bettes kam es zu Meinungsverschiedenheiten, die schließlich dazu führten, dass die Trägerin der Pflegeversicherung jegliche Kostenübernahme ablehnte.

Kein Kinder-Pflegebett mit 19 Jahren ?

Wegen der Dringlichkeit schaffte der Vater im Interesse des Sohnes schließlich auf eigenen Kosten das ärztlich empfohlene Kinder-Pflegebett für ihn an, klagte jedoch vor dem Sozialgericht Konstanz auf teilweise Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten. Das Klageverfahren wurde nach durchlaufen des Instanzenzuges durch Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2015 entschieden (Aktenzeichen S 3 P 12/14).

Die Trägerin der Pflegeversicherung vertrat als Beklagte die Ansicht, dass im vorliegenden Fall nur die Anschaffung eines Standard-Pflegebetts für Erwachsene angemessen sei, weil der Pflegebedürftige mit 19 Jahren erwachsen sei und ihm bei einer Größe von 1,60 m auch keine Sonderbehandlung wegen Kleinwüchsigkeit zustände. Die besondere Absicherung gegen selbstschädigende Bewegungen im Bett gehöre nicht zu den Pflegemaßnahmen, die ein Pflegebett unterstützen solle.

Solche Sicherungsmaßnahmen würden nicht der Pflegehilfe sondern dem Behinderungsausgleich dienen. Die Pflegekasse sei deshalb der falsche Antragsadressat. Die Richter entschieden, dass die Gewährleistung eines möglichst ruhigen und gefahrfreien Schlafes mit zu den Leistungen der Pflege gehört. Die Anschaffung eines Pflegebetts fällt also in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung, nicht in den der Krankenversicherung. Die Bezeichnung als Kinderbett ist unschädlich, solange das konkret ausgewählte Bett die notwendigen Pflegehilfs-Funktionen erfüllen könne. Ein weniger funktionsfähiges Bett muss der Kläger nicht akzeptieren.

 

Bildquelle: Bild von Parentingupstream auf Pixabay

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